Český a slovenský zahraniční časopis  
     
 

Březen 2009


Plan einer mitteleuropäischen Föderation von Milan Hodža

Plan einer mitteleuropäischen Föderation von Milan Hodža, ehemaliger Ministerpräsident der Tschechoslowakischen Republik

Beneš hatte schon 1922 den Plan zu einer Donau-Konföderation ausgearbeitet, der jedoch auf allgemeine Ablehnung stieß. Im Gegensatz zu Masaryk, dessen engster Mitarbeiter er war und der allen föderalistischen Ideen feindlich gegenüberstand, beschäftigt sich Hodža während des 2. Weltkrieges erneut mit diesem Plan. Obwohl dabei nur an die Donaustaaten gedacht ist, hat die Konstruktion allgemeinere Bedeutung.

An der Spitze der Föderation steht ein Bundespräsident, der erstmalig von einer Konferenz der Ministerpräsidenten und später vom Bundeskongreß für die Dauer eines Jahres gewählt wird. Der Präsident ernennt den Bundeskanzler und die Mitglieder der Regierung sowie die Verwaltungschefs der Armee. Er selbst ist der Oberbefehlshaber der Armee. Seine Vorrechte und Verpflichtungen werden durch Beschluß des Bundeskongresses, in Ermangelung einer Einigung durch die Bundesregierung oder durch Mehrheitsbeschlüsse der einzelnen Landesvertretungen festgesetzt.

Eine Mitteleuropäische Föderation muß auf einer Zollunion beruhen, für die Binnentarife für gewisse Standardartikel für die Dauer von höchstens fünf Jahren zugelassen sind. Die Frage der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die schon immer die Quelle von Streitigkeiten in Mitteleuropa war, ist mittels einer Marktordnung zu lösen. Es ist eine einheitliche Währung zu schaffen. Die Fragen der Verteidigung und der Außenpolitik sind Sache des Bundes. Infolgedessen fallen folgende Angelegenheiten in die Zuständigkeit der Bundesregierung:

1. Finanzfragen, d. h. alle Fragen der gemeinsamen Währung und des Bundeshaushalts. Genau bezeichnete Steuereinnahmen werden vom Bundeskongreß und den nationalen gesetzgebenden Körperschaften dem Bund vorbehalten. Eine Bundesbank untersteht den Weisungsbefugnissen des Bundesfinanzministers. Dieser Bundesbank obliegt die Verwaltung von 50 % der Postsparkassen.

2. Der internationale Handel erfordert vorbereitende Arbeiten bezüglich gewisser Produktionszweige, um eine Überproduktion zu vermeiden und die Marktpolitik zu erleichtern. Diese vorbereitenden Arbeiten haben besondere Abkommen mit den Landesregierungen zur Voraussetzung, während die Organisation des internationalen Handels ausschließlich dem Bundeswirtschaftsministerium vorzubehalten ist.

3. Ein Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist für alle diplomatischen und außenpolitischen Fragen zuständig.

4. Ein Bundesverteidigungsministerium faßt alle Zweige der militärischen Verwaltung zusammen.

5. Ein Verkehrs- und Postministerium trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Koordinierung der Weisungen, die von den Verwaltungen der verschiedenen Mitgliedstaaten der Föderation erteilt werden. Dieses Ministerium hat zwangsläufig die Fragen der Verkehrsverbindungen innerhalb des Bundesgebiets zu bearbeiten.

6. und 7. Es sind besondere Ministerien für Luftfahrt und Schiffahrt einzurichten.

8. Im Hinblick darauf, daß die Föderation eine wirtschaftliche Einheit bilden muß, eröffnet sich ihr ein weites juristisches Arbeitsgebiet, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten erfordert. Dieses Bundesjustizministerium hat sich ferner mit den zwischenstaatlichen Angelegenheiten zu befassen. Die Minderheitenpolitik der Mitgliedstaaten muß eindeutig auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhen. Die zwischenstaatlichen Gegenseitigkeitsabkommen müssen obligatorisch sein. Die verschiedenen Verträge und ihre Anwendung fallen in die Zuständigkeit der Bundesregierung und insbesondere des Bundesjustizministeriums.

9. Ein Bundesministerium für Zusammenarbeit hat mit allen Mitteln, die der Regierung zur Verfügung stehen, die Zusammenfassung aller gesetzlich anerkannten nationalen Berufsorganisationen zu fördern. Bundesregierung und Berufsorganisationen sollten gemeinsam wirksame Maßnahmen prüfen und treffen, die der Erhöhung des allgemeinen Standes der Lebenshaltung und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen dienen.

Bundesfachminister — Landesminister ohne Fachbereich

Alle Mitgliedstaaten der Föderation sind in der Bundesregierung durch Landesminister ohne besonderen Fachbereich vertreten.

An der Spitze der Bundesregierung steht der Bundeskanzler, der dem Bundespräsidenten gegenüber die Verantwortung trägt.

Die Bundesminister werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers, dem gegenüber diese Minister verantwortlich sind, ernannt. Die Bundesminister ohne Fachbereich werden von den jeweiligen Landesregierungen vorgeschlagen und ernannt; sie sind diesen Regierungen sowie dem Bundeskanzler gegenüber verantwortlich.

Den Bundesministern ohne Fachbereich werden Staatssekretäre aller Mitgliedstaaten des Bundes beigegeben.

Staatsbürger aller Bundesländer, deren Zahl im Verhältnis zur Bevölkerungszahl eines jeden Landes festgesetzt wird, werden auf die verschiedenen leitenden Posten und in die Verwaltungen berufen.

Bundeskongreß

Die Haushalts- und Gesetzgebungskontrolle der Bundesregierung — soweit es sich um Bundesangelegenheiten handelt — obliegt dem Bundeskongreß, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten mit Zweidrittelmehrheit, und zwar jeweils ein Mitglied auf eine Million Einwohner gewählt werden.

Das Amt eines Bundesministers ist mit demjenigen eines Kongreßmitgliedes unvereinbar.

Die Mandatsdauer der Mitglieder des Bundeskongresses entspricht derjenigen der Mitglieder der Landesparlamente; den letzteren steht es jedoch frei, ihre Abgeordneten zum Bundeskongreß jeweils wiederzuwählen.

Die Amtssprache des Kongresses wird mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder festgesetzt. Jedem Mitglied steht es jedoch frei, sich für die Reden, deren Dauer fünfzehn Minuten nicht überschreiten darf, seiner eigenen Sprache zu bedienen. Diese Reden sind durch amtliche Dolmetscher, die vom Präsidium des Kongresses ernannt werden, simultan in die Amtssprache des Kongresses zu übertragen.

Das Präsidium des Kongresses besteht aus dem Präsidenten und so vielen Vizepräsidenten, daß die Staatsangehörigen aller Bundesländer vertreten sind.

Die Teilnahme an den Sitzungsperioden ist für alle Mitglieder des Kongresses obligatorisch.

Es sind Ausschüsse zu bilden für die Vorbereitung der Gesetze und Beschlüsse, die der Kongreß anzunehmen hat. Die Tagegelder der Mitglieder werden vom Kongreß festgesetzt. Satzung und Geschäftsordnung des Kongresses sollen darauf gerichtet sein, daß eine objektive Aussprache in würdiger Form gewährleistet wird.

Der Kongreß bestimmt den ständigen Sitz der Regierung und des Kongresses des Staatsbundes.

Die Beschlüsse des Kongresses und die von ihm angenommenen Gesetze sind endgültig. Die Bundesregierung hat sie zu verkünden, es sei denn, daß der Bundeskanzler sie dem Kongreß binnen fünfzehn Tagen zum Zwecke der Revision erneut überweist. Sollte der Kongreß — binnen eines Monats — die Revision seines Beschlusses ablehnen, so ist der Bundeskanzler befugt, die Angelegenheit dem Bundespräsidenten zu unterbreiten, dessen Entscheidung endgültig und unwiderruflich ist. Dasselbe Verfahren findet Anwendung auf einen Beschluß des Kongresses, gegen den eine Landesgruppe mit Zweidrittelmehrheit Stellung genommen hat.

Die Parlamente der Bundesländer haben die vom Kongreß ausgearbeitete Bundesverfassung zu genehmigen und zu verkünden.

Der Austritt aus dem Staatenbund ist ohne vorherige Änderung der Verfassung unzulässig.

Die Staatsbürgerschaft eines der Bundesländer hat ohne weiteres die Bundesbürgerschaft, die in allen Mitgliedstaaten des Staatenbundes anzuerkennen ist, zur Folge.

Die Amtssprache der Bundesverwaltung ist dieselbe wie diejenige des Kongresses, wenigstens soweit es sich um die Verwaltung der Bundesangelegenheiten handelt. Dagegen ist die Verwaltung in den verschiedenen Mitgliedstaaten ausschließlich Sache der Beamten dieses Staates, die sich dabei ihrer Muttersprache bedienen. Die Kenntnis der Amtssprache des Staatenbundes ist vom ritten Jahr des Bestehens des Staatenbundes an für bestimmte Beamtengruppen der Bundesverwaltung vorgeschrieben.

Auszug aus M. Hodža „Federation in Central Europe", New York 1942, Übersetzung des Auswärtigen Amtes.

(Europa. Dokumente zur Frage der europäischen Einigung. Auswärtiges Amt, Bonn 1953)



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