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Říjen 2009


Přípravný výbor Sudetoněmeckého krajanského sdružení v Čechách, na Moravě a ve Slezsku, občanského sdružení

Tisková zpráva

Přípravný výbor Sudetoněmeckého krajanského sdružení v Čechách, na Moravě a ve Slezsku, občanského sdružení

Tisková zpráva

České ministerstvo vnitra skandálně zakázalo činnost spolku, jehož stanovy kritisují Benešovy dekrety

Rozhodnutím ze dne 24. srpna 2009 zakázalo Ministerstvo vnitra České republiky spolku s názvem Sudetoněmecké krajanské sdružení v Čechách, na Moravě a ve Slezsku činnost, neboť jeho stanovy nejsou v souladu s oficiálním výkladem poválečných dějin, protože se staví kriticky k dekretům presidenta Edvarda Beneše. Toto rozhodnutí, jehož dikce dává vzpomenout na dobu před listopadem 1989, pokládá přípravný výbor spolku za skandální: Česká republika je již pět let plnoprávným členem Evropské unie a nemůže si dovolit zacházet se svými občany způsobem, který byl běžný v dobách totality. V demokracii má každý právo vyjadřovat své názory – a to přirozeně i názory nesouladné s oficiálními postoji státních orgánů a institucí – slovem i písmem, a může se k tomu účelu svobodně sdružovat s dalšími osobami stejného přesvědčení.

Totalitní rozhodnutí ministerstva se opírá o 15 let starý nález českého Ústavního soudu. Z jeho argumentace, ministerstvem převzaté, vyjímáme: „Ústavní soud byl postaven před otázku, jaký postoj zaujali občané Československa německé národnosti v krizových třicátých letech a zda dekret prezidenta republiky č. 108/1945 Sb., o konfiskaci nepřátelského majetku a Fondech národní obnovy, představuje adekvátní, ústavněprávně a hodnotově odůvodněnou, reakci na tento postoj, adekvátní potud, že obstojí i z hlediska právních zásad uznávaných v této době civilizovanými národy.“ Ústavní soud poté dochází k závěru, že vyhnání sudetských Němců bylo plně legitimním a legálním aktem. Připomínáme, že na základě Benešových dekretů byly připraveny o veškerý majetek i o právo na vlast tři miliony sudetských Němců, přičemž při jejich deportacích, prováděných českými Revolučními gardami s mimořádnou brutalitou, zahynuly desítky tisíc lidí, převážně civilistů, včetně starců, žen a dětí. Za tuto genocidu se Česká republika obětem dodnes neomluvila, veškerý zabraný majetek je dodnes v českých rukou.

Dále ministerstvo hodnotí činnosti německého a rakouského sudetoněmeckého krajanského sdružení, k jejichž cílům se český spolek hlásí, a tyto cíle naprosto bez důvodu označuje za neslučitelné s mezinárodním právem.

Závěrem ministerstvo dochází k závěru, že skutečným cílem spolku je „záměr porušovat ústavu a zákony“, a jeho činnost se proto zakazuje – opět bez toho, aby naznačilo, které konkrétní právní normy kritika Benešových dekretů porušuje.

Proti rozhodnutí bude přípravný výbor spolku brojit všemi dostupnými prostředky. V tuto chvíli již bylo rozhodnutí napadeno u správního soudu, a pokud se nepodaří prosadit zásady civilisované a demokratické státní správy u českých soudů, obrátí se spolek na Evropský soud pro lidská práva ve Štrasburku, který již řešil celou řadu podobných případů a vesměs dal za pravdu těm, jejichž právo na svobodu projevu a sdružování bylo vládou členské země porušeno. „Vláda České republiky si musí uvědomit, že její občané už nejsou bezprávnými, lehce manipulovatelnými jedinci tak jako před 20 lety, ale mají celou řadu právních i mimoprávních prostředků, jak se nezákonným praktikám státních orgánů bránit,“ řekl člen přípravného výboru spolku Tomáš Pecina, a dodal: „Cíle našeho sdružení jsou legitimní, humánní a zasahují samotnou dřeň demokracie, totiž právo občana na nesouhlas s oficiálními postoji jeho vlády. Tohoto práva se nikdy nevzdáme a jsem přesvědčen, že ve svém úsilí budeme nakonec úspěšní, protože na naší straně je pravda. Je pro nás naprosto nepřijatelné, abychom byli nuceni lhát o minulosti vlastního národa, a aby nás k tomu nutila vláda státu, který se chce pokládat za demokratický.“

Plný text stanov spolku, rozhodnutí ministerstva (ta v CS-MAG není, protože jeho website neakceptuje formát pdf) i podaná správní žaloba jsou v příloze této tiskové zprávy.

V Praze dne 27. srpna 2009

Přípravný výbor Sudetoněmeckého krajanského sdružení v Čechách, na Moravě a ve Slezsku, občanského sdružení

Nejedlých 335, CZ-26753 Žebrák

Fax: +420-222211785

Wolfgang Habermann (+420-724334114)

Tomáš Pecina (+420-724029083)

Jan Šinágl (+420-775239148)

***

Vorbereitungsausschuss Sudetendeutsche Landsmannschaft in Böhmen, Mähren und

Schlesien, Bürgervereinigung

Pressenachricht

Das tschechische Innenministerium hat auf skandalöse Art und Weise die Tätigkeit einer Vereinigung verboten, die die Beneš-Dekrete kritisiert

Aufgrund einer Entscheidung vom 24. August 2009 hat das Ministerium für Inneres der Tschechischen Republik die Zulassung einer Vereinigung mit der Bezeichnung Sudetoněmecké krajanské sdružení v Čechách, na Moravě a ve Slezsku (Sudetendeutsche Landsmannschaft in Böhmen, Mähren und Schlesien) verboten, da ihre Satzungen mit der offiziellen Interpretation der Nachkriegsgeschichte nicht im Einklang steht, da sie den Dekreten des Präsidenten Edvard Beneš kritisch gegenübersteht.

Diese Entscheidung, deren Diktion die Zeit vor der November-Revolution 1989 sehr stark in Erinnerung bringt, erachtet der Vorbereitungsausschuss der Vereinigung als skandalös: die Tschechische Republik ist bereits fünf Jahre vollwertiges Mitglied der Europäischen Union und kann es sich nicht erlauben, mit ihren Bürgern so umzuspringen, wie es in der Zeit der Totalität üblich war. In einer Demokratie hat ein jeder das Recht, seine Ansichten zu äußern – und zwar selbstverständlich auch Meinungen, die mit der offiziellen Meinung von Staatsorganen und Institutionen nicht übereinstimmen – in Wort und Schrift und kann sich zu diesem Zweck mit weiteren Personen gleicher Überzeugung zusammenschließen.

Die totalitäre Entscheidung des Ministeriums stützt sich auf einen 15 Jahre alten Beschluss des tschechischen Verfassungsgerichts. Aus seiner vom Ministerium übernommenen Argumentation entnehmen wir: „Das Verfassungsgericht stand vor der Frage, welche Haltung die Bürger der Tschechoslowakei deutscher Nationalität in den dreißiger Krisenjahren eingenommen haben und ob das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 108/1945 Sb. über die Konfiszierung feindlichen Besitzes sowie der Fonds der nationalen Erneuerung eine adäquate, verfassungsrechtlich und wertmäßig begründete Reaktion auf diese Haltung darstellt, damit es auch im Hinblick auf rechtliche Prinzipien in jener Zeit von zivilisierten Völkern Anerkennung findet.“ Das Verfassungsgericht kommt zu dem Schluss, dass die Vertreibung der Sudetendeutschen eine völlig legitime und legale Aktion gewesen ist. Erinnert sei daran, dass auf der Grundlage der Beneš-Dekrete drei Millionen Sudetendeutsche ihren gesamten Besitz sowie das Recht auf Heimat verloren haben, hinzukommend sind bei der von tschechischen Revolutionären Gardisten außerordentlich brutal durchgeführten Deportation Tausende von Menschen ums Leben gekommen, vorwiegend Zivilisten, einschließlich Greisen, Frauen und Kindern. Für diesen Genozid hat sich die Tschechische Republik bis heute bei den Opfern nicht entschuldigt. Jeglicher konfiszierter Besitz befindet sich bis heute in tschechischen Händen.

Weiterhin bewertet das Ministerium die Tätigkeit der deutschen und österreichischen sudetendeutschen Landsmannschaft, zu deren Zielen sich die tschechische Vereinigung bekennt, diese Ziele völlig grundlos als mit internationalem Recht unvereinbar.

Am Ende kommt das Ministerium zu dem Schluss, dass das tatsächliche Ziel der Vereinigung die „Absicht ist, die Verfassung und die Gesetze zu verletzen“, und deren Tätigkeit deshalb verboten wird – erneut ohne anzudeuten, welche konkreten Rechtsnormen die Kritik der Beneš-Dekrete verletzt.

Gegen diesen Beschluss wird sich der Vorbereitungsausschuss der Vereinigung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln wenden. Im Moment wurde die Entscheidung beim Amtsgericht angefochten. Sofern es nicht gelingt, Prinzipien einer zivilisierten und demokratischen Staatsverwaltung bei tschechischen Gerichten durchzusetzen, wird sich die Vereinigung an das Europäische Gericht für Menschenrechte in Straßburg wenden, das bereits eine ganze Reihe von ähnlichen Fällen gelöst hat und insgesamt denen Recht gegeben hat, deren Recht auf freie Meinungsäußerung und Vereinigung durch eine Regierung eines Mitgliedslandes verletzt wurde. „Die Tschechische Republik muss sich dessen bewusst sein, dass ihre Bürger nicht mehr rechtlose, leicht manipulierbare Individuen wie vor zwanzig Jahren sind, sondern dass sie eine ganze Reihe juristischer und außergerichtlicher Mittel zur Verfügung haben, wie man sich gegen gesetzlose Praktiken staatlicher Organe wehren kann,“ sagte das Mitglied des Vorbereitungsausschusses Herr Tomáš Pecina und fügte noch hinzu: „Die Ziele unserer Vereinigung sind legitim, human und treffen das Wesen der Demokratie, nämlich das Recht der Bürger auf Uneinverständnis mit offiziellen Standpunkten ihrer Regierung. Dieses Recht geben wir niemals auf und sind überzeugt, dass wir in unserem Bestreben schließlich erfolgreich sein werden, weil auf unserer Seite die Wahrheit steht. Es ist für uns völlig inakzeptabel, gezwungen zu sein, über die Vergangenheit unseres eigenen Volkes zu lügen, und dass uns dazu die Regierung eines Staates zwingt, der als demokratisch erachtet werden will.“

Der volle Wortlaut der Satzungen der Vereinigung, der Beschluss des Ministeriums sowie die eingereichte Verwaltungsklage befinden sich in der Anlage dieser Pressenachricht.

In Prag am 27. August 2009

Vorbereitungsausschuss der Sudetendetschen Landsmannschaft in Böhmen, Mähren und Schlesien, Bürgervereinigung

Nejedlých 335, CZ-26753 Žebrák

Fax: +420-222211785

Wolfgang Habermann (+420-724334114)

Tomáš Pecina (+420-724029083)

Jan Šinágl (+420-775239148)

***

Zamítnutí registrace sdružení (česká verze ve formátu pdf k nalezení ve website www.sudetsti-nemci.cz/index_cs.php)

Innenministerium

Abteilung für Wahlen und Vereinigungen

140 21 Praha 4, náměstí Hrdinů 3

AZ: MV-58402-7/VS-2009

In Prag, am 24. 8. 2009

Bescheid

Das Ministerium des Innern beschloss aufgrund des Vorschlags zur Registrierung der Bürgervereinigung Sudetendeutsche Landsmannschaft in Böhmen, Mähren und Schlesien, die Bürgervereinigung, eingereicht vom Vorbereitungsausschuss in der Zusammensetzung: Geschäftsführer – Tomáš Pecina, wohnhaft Slezská 56, 120 00 Praha (Prag) 2, Wolfgang Habermann, wohnhaft Lubník (Lußdorf) 59, 563 01 Lanškroun (Landskron) und Jan Šinágl, wohnhaft Nejedlých 335, 267 53 Žebrák (Bettlern), wie folgt:

Laut Verordnung § 8 Abs. 1 Buchst. c) Gesetz Nr. 83/1990 Sb. über die Vereinigung von Bürgern, wird die Registrierung der Bürgervereinigung Sudetendeutsche Landsmannschaft in Böhmen, Mähren und Schlesien, Bürgervereinigung abgelehnt.

Begründung

Am 12. 8. 2009 erhielt das Ministerium für Inneres (weiter nur „Ministerium“) eine Eingabe mit der Bezeichnung Vorschlag zur Registrierung der Bürgervereinigung Sudetendeutsche Landsmannschaft in Böhmen, Mähren und Schlesien, Bürgervereinigung, (weiter nur „Sudetendeutsche Landsmannschaft“) und mit diesem Tag wurde in Übereinstimmung mit dem § 7 Abs. 3 des Gesetzes 83/1990 Sb. über die Vereinigung von Bürgern, (weiter nur „Gesetz Nr. 83/1990 Sb.“), das Verfahren über die Registrierung eingeleitet. Aus den vorgelegten Satzungen hat das Ministerium folgenden Tatbestand festgestellt:

Laut Artikel 3 Abs. 1 der Satzungen der vorgesehenen Sudetendeutschen Landsmannschaft ist das Hauptziel ihrer Betätigung die Unterstützung des Verständnisses unter den Völkern, mit Betonung auf dem Verständnis zwischen Tschechen und Deutschen. In Artikel 3 Abs. 3 proklamiert die Sudetendeutsche Landsmannschaft dann, dass sie „die Gewalt ablehnt und gegen jedwede Diskriminierung auftritt, aufgrund ethnischen Ursprungs und der Sprache, dass sie insbesondere Vertreibung, Genozid und ethnische Säuberungen verurteilt, zu denen es nach dem Zweiten Weltkrieg auf dem Territorium Mittel- und Osteuropas gekommen ist.“

Laut Artikel 3 Abs. 4 erachtet die Sudetendeutsche Landsmannschaft Personen, die die in Absatz 3 dieses Artikels beschriebenen Handlungen verübt haben oder zu ihnen Anstoß gegeben haben „als Kriegsverbrecher, die vor ein Gericht gestellt werden sollten. Die Vereinigung lehnt deshalb das Gesetz Nr. 115/1946 Sb. über die Richtigkeit der Handlungen, die mit dem Kampf für die Neuerlangung der Freiheit von Tschechen und Slowaken zusammenhängen, ab und verurteilt es, und erachtet es als Legalisierung eines offensichtlichen Unrechts.“

Weiterhin „erachtet“ die Sudetendeutsche Landsmannschaft gemäß Absatz 5 des gleichen Artikels „als Ausdruck des Unrechts die Dekrete des Präsidenten der Republik, die zur Rechtsgrundlage für die in Absatz 3 beschriebenen Verbrechen wurden, insbesondere die Dekrete des Präsidenten der Republik Nr. 5/1945 Sb., über die Ungültigkeit einiger besitz-rechtlichen Handlungen aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung von Besitzwerten von Deutschen, Ungarn, Verrätern und Kollaborateuren, sowie einigen Organisationen und Institutionen, das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 12/1945 Sb., über die Konfiszierung und beschleunigte Aufteilung landwirtschaftlichen Besitzes von Deutschen, Ungarn, sowie auch Verrätern und Feinden des tschechischen und slowakischen Volkes, das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 28/1945 Sb., über die Besiedlung von landwirtschaftlichem Boden von Deutschen, Ungarn, und anderen Feinden des Staates durch tschechische, slowakische und andere slawische Landwirte, das Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik Nr. 33/1945 Sb., über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft von Personen deutscher und ungarischer Nationalität, das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 71/1945 Sb., über die Arbeitspflicht von Personen, die die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben, und das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 108/1945 Sb., über die Konfiszierung feindlichen Besitzes sowie über die Fonds der nationalen Erneuerung.“

Gemäß Artikel 3 Abs. 6 der Satzungen ist die Sudetendeutsche Landsmannschaft „überzeugt, dass die oben angeführten Dekrete des Präsidenten der Republik, ebenso wie einige weitere Vorschriften aufgehoben werden sollten, damit sie wenigstens in Zukunft aufhörten, ein Teil der Rechtsordnung der Tschechischen Republik zu sein, denn sie lassen sich mit den Prinzipien nicht vereinen, zu denen sich die Tschechische Republik durch die Ratifizierung der internationalen Abmachungen über Menschenrechte bekannte, und sie in völligem Gegensatz zu den Prinzipien der von der Europäischen Union respektierten Prinzipien stehen, der die Tschechische Republik beigetreten ist, genauso wie mit ihrer eigenen Verfassung.“

Gemäß Artikel 3 Abs. 7 der Satzungen der Sudetendeutschen Landsmannschaft „erkennt sie das Recht von Personen an, die Opfer wurden der in oben Absatz 3 beschriebenen Verbrechen, auf Schadenersatz sowie auf eine Satisfaktion für die nicht materiellen Verluste, die sie erlitten haben, darauf, dass ihnen oder ihren Erben das Besitzrecht des widerrechtlich konfiszierten Besitzes erneuert wird und dass ihnen, sofern sie daran interessiert sind, die tschechische Staatsbürgerschaft erteilt wird. Gleichfalls sollte den Nachfahren und Lebenspartnern dieser betroffenen Personen ermöglicht werden, die tschechische Staatsbürgerschaft zu erlangen.“

Die Sudetendeutsche Landsmannschaft wird sich gemäß Artikel 3 Abs. 8 der Satzungen dessen „bewusst, dass eine völlige Wiedergutmachung des Unrechts prinzipiell nicht möglich ist, ebenso ist sie überzeugt, so wie das deutsche Volk alles unternommen hat, was in seinen Kräften war, um sich mit dem nationalsozialistischen Erbe auseinanderzusetzen, um die Folgen zu mindern oder dort, wo es möglich war etwas wiedergutzumachen, und um eine Wiederholung zu verhindern, muss sich das tschechische Volk mit dem Erbe des Verbrechens der Vertreibung der Sudetendeutschen auseinandersetzen. Dies wird zum Vorteil beider Völker sein und wird helfen, die Tschechische Republik unter die europäischen Länder einzuordnen, die die Werte der Zivilisation und der Kultur respektieren und die Prinzipien in Ehren halten, die die Grundlage der tausendjährigen westlichen Zivilisation bilden.“

In Artikel 3 Abs. 9 der Satzungen bekennt sich die Sudetendeutsche Landsmannschaft zu den Zielen, die durchgesetzt werden von der Vereinigung der Sudetendeutschen Landsmannschaft Bundesverband e. V. mit Sitz in München, von der Sudetendeutschen Landsmannschaft in Österreich mit Sitz in Wien, von der Ackermann Gemeinde mit Sitz in Prag und von der Gesellschaft SKS-Informations-Zentrum Prag GmbH, sowie von weiteren tschechischen und ausländischen Rechtspersonen, die sich zur Durchsetzung und Unterstützung ähnlicher Ziele gegründet wurden, die die Sudetendeutsche Landsmannschaft verfolgt. Die von den genannten Subjekten verfolgten Ziele sind in den Satzungen nicht weiter spezifisiert, da der Vorbereitungsausschuss wahrscheinlich davon ausgeht, dass die Ziele der deutschen und österreichischen Vereinigungen allgemein bekannt sind.

Mit Berücksichtigung auf das oben Angeführte geht das Ministerium davon aus, dass in Artikel 3 Abs. 2–8 der Satzungen der Sudetendeutschen Landsmannschaft so eine bestimmte historisch politische Bewertung und Interpretation der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg in der Tschechischen Republik vorgenommen wird, die insbesondere die Annahme der Dekrete des Präsidenten der Republik Edvard Beneš betrifft, und gleichzeitig wird die Haltung der Sudetendeutschen Landsmannschaft zu diesen Fragen präsentiert.

Aus sachlicher Sicht gelangte das Ministerium bei der Beurteilung der vorgelegten Satzungen zu dem Schluss, dass es im gegebenen Fall nötig ist, den Grundbeschluss des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik (weiter nur „Verfassungsgericht“) hinzu zu ziehen, das sich mit dem Wesen der Verfassungsdekrete des Präsidenten der Republik befasst.

Das Ministerium weist insbesondere auf den Beschluss Nr. 14/1994 vom 8. 3. 1995 hin (bekannt gemacht unter der Nr. 55/1995 Sb.), in dem das Verfassungsgericht nach einer umfangreichen Analyse zum Schluss kommt, dass das Konfiszierungsdekret Nr. 108/1945 Sb. in der Zeit seiner Herausgabe nicht nur ein legaler, sondern auch ein legitimer Akt war. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass „dieser normative Akt seinen Zweck bereits erfüllt hat und bereits seit mehr als vier Jahrzehnten nicht mehr die Rechtsverhältnisse begründet und somit keinen weiteren konstitutiven Charakter mehr hat, man kann heute in der angeführten Situation seine Widersprüchlichkeit mit einem Verfassungsgesetz oder mit dem internationalen Vertrag Artikel 10 der Verfassung, (Artikel 87 Abs. 1 Buchst. a) der Verfassung der ČR) nicht überprüfen, da so ein Verfahren jedwede Rechtsfunktion vermissen ließe. Das gegenteilige Verfahren würde das Prinzip der Rechtssicherheit anzweifeln, das eines der grundlegenden Angelegenheiten des gegenwärtigen demokratischen Rechtssystems ist.“

In der Begründung dieses Befundes führt das Verfassungsgericht auch an: „Bereits an dieser Stelle muss betont werden, das die Aufgabe des Verfassungsgerichts hier nicht darin besteht, die tschechisch-deutschen Beziehungen zu überprüfen und zu bewerten, wie sie entstanden sind, sie entwickelten sich und veränderten sich ganze Jahrhunderte hindurch. Das Verfassungsgericht ist vor die Frage gestellt worden, was für eine Haltung die Bürger der Tschechoslowakei deutscher Nationalität in den dreißiger Krisenjahren einnahmen, und ob das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 108/1945 Sb., über die Konfiszierung feindlichen Besitzes sowie der Fonds der nationalen Erneuerung, eine adäquate und wertmäßig begründete Reaktion auf diese Haltung darstellt, adäquat soweit, dass sie auch vom Standpunkt der juristischen Prinzipien bestehen konnten, die in jener Zeit von den zivilisierten Völkern anerkannt wurden. An dieser Stelle muss betont werden, dass der tschechisch-deutsche Konflikt, der in dieser Zeit bereits den Konflikt der Demokratie und der Totalität beinhaltete, für die Tschechoslowakische Republik erst durch das Münchner Abkommen katastrophal ausging, dessen Folge unter anderem ein erzwungener Weggang von ungefähr einer halben Million Tschechen aus dem Grenzland in den Rest der Republik war. Wenn die Tschechoslowakische Republik zu einem bloßen Objekt dieses Abkommens geworden ist, kann von den Bürgern der Tschechoslowakei deutscher Nationalität nämlich konstatiert werden, die bei der Losreißung des Grenzgebiets von der Tschechoslowakei und deren Eingliederung in das Deutsche Reich als bedeutende Akteure mitwirkten, bedeutend deshalb, weil sie durch ihre politische Haltung, Hitler ein vom Westen akzeptiertes Argument für die Unerlässlichkeit der Umklammerung der Tschechoslowakei gaben.“ In der vorliegenden Angelegenheit erachtet das Verfassungsgericht als bestimmend auch die Tatsache, dass die „Gesetzgebung im Exil, als unmittelbare Nachkriegsgesetzgebung des befreiten tschechoslowakischen Staates, einen heute bereits im Wesentlichen abgeschlossenen Kreis von Problemen und Fragen darstellt, die mit den Kriegsereignissen und der wirtschaftlichen Erneuerung des Landes eng zusammenhängen: die normativen Handlungen aus dieser Zeit erfüllten so ihren Zweck in der erwähnten unmittelbaren Nachkriegszeit, aus gegenwärtiger Sicht sind sie insgesamt ohne aktuelle Bedeutung und entbehren bereits weiterhin konstitutiven Charakter (Artikel 5 Abs. 2 des Verfassungsdekrets des Präsidenten der Republik vom 13. 8. 1944 des Zentralen tschechoslowakischen Anzeigers, im Wortlaut des Gesetzes Nr. 12/1945 Sb. wodurch Vorschriften über die Erneuerung der Rechtsordnung bestätigt, ergänzt und verändert werden). Die Rechtsverhältnisse, die durch diese Handlungen gegründet wurden, sind so nicht nur die Folge der Kriegsereignisse, sondern sind gleichzeitig auch das Ergebnis legal geäußerter tschechoslowakischer (tschechischer) gesetzgebender Macht, die die Beseitigung der Schäden verfolgte, die infolge der außerordentlichen Verhältnisse in der Zeit der Unfreiheit entstanden, weswegen ihnen der Schutz zusteht, der sich aus den Vorschriften der tschechoslowakischen (tschechischen) Rechtsordnung ergibt.“

Was den Artikel 3 Abs. 6 der Satzungen der Sudetendeutschen Landsmannschaft betrifft, denen zufolge die gegenständlichen Dekrete des Präsidenten der Republik im Widerspruch zu den Prinzipien stehen, die von der Europäischen Union respektiert werden, führt das Ministerium im Hinblick auf den Standpunkt des Außenministeriums aus, dass es in dieser Angelegenheit darauf beharrt, dass diese Dekrete mit internationalen Verträgen im Einklang stehen, wodurch die Tschechische Republik gebunden ist, und die kein Hindernis darstellten, aufgrund der offiziell, festgestellten Schlussfolgerungen durch den Europäischen Rat, durch das Europäische Parlament und durch die Europäische Kommission, die für ihre Aufnahme in die Europäische Union waren.

Sofern es sich um den Artikel 3 Abs. 9 handelt, in dem die Sudetendeutsche Landsmannschaft sich zu den Zielen tschechischer und ausländischer Rechtspersonen bekennt, die ähnliche Interessen vertreten, insbesondere zu den Zielen, die von der Vereinigung Sudetendeutsche Landsmannschaft Bundesverband e. V. und die Vereinigung Sudetendeutsche Landsmannschaft in Österreich durchgesetzt werden, kann man aus dieser Formulierung ableiten, dass sich die gedachte Bürgervereinigung mit diesen Zielen identifiziert, dass sie sie unterstützt und durchzusetzen beabsichtigt. Zu den Hauptzielen der Sudetendeutschen Landsmannschaft Bundesverband e. V. gehört die Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf Heimat, auf deren Wiedergewinnung und das damit verbundene Selbstbestimmungsrecht der Volksgruppe, sowie der Anspruch der Volksgruppe und einzelner Landsleute auf Rückgabe des geraubten Besitzes und des sich daraus ergebenden Anspruchs auf Entschädigung.

Das Ministerium erachtet als angebracht zu betonen, dass die angeführten Forderungen durch internationales Recht blockiert sind. Die Schlüsselforderung des Rechtes auf Rückkehr (auf Heimat) der Sudetendeutschen ist durch das Potsdamer Abkommen vom 2. 8. 1945 blockiert, von dem gleichzeitig auch der Abschub der deutschen Bevölkerung oder ihrer Teile aus Polen, aus der Tschechoslowakei und Ungarn nach Deutschland beschlossen wurde. Gegen die erhobenen Besitzansprüche ist die Tschechische Republik durch die Pariser Abmachung aus dem Jahr 1954 geschützt, die es nicht erlaubt, Besitzansprüche gegenüber Ländern der siegreichen Koalition, einschließlich die Tschechoslowakei zu erheben. Die Wiedervereinigung Deutschlands und der Zerfall der Tschechoslowakei haben Deutschland aus diesen Vertragsverpflichtungen nicht herausgelöst und die Tschechische Republik ihres Schutzes nicht enthoben, der sich daraus ergibt. Vom Standpunkt der Ziele der Sudetendeutschen Landsmannschaft muss man auch in Erwägung ziehen, dass gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verfassung der Tschechischen Republik (weiter nur „Verfassung“) die Tschechische Republik ein einheitlicher Staat ist. Wobei gemäß Artikel 11 der Verfassung ihr Territorium ein untrennbares Ganzes bildet, dessen Staatsgrenze nur durch ein Verfassungsgesetz geändert werden kann. Gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verfassung hält die Tschechische Republik ihre Verpflichtungen ein, die sich für sie aus dem internationalen Recht ergeben, und in Artikel 24 und 25 der Liste der Grundrechte und Freiheiten werden die Rechte der nationalen Minderheiten und der ethnischen Minderheiten verankert. Gemäß der Prinzipien des internationalen Rechts gilt, dass sofern die Staaten und ihre Regierungen die Verpflichtungen voll respektieren, die sich aus dem internationalen Recht im Verhältnis zu ihrer Bevölkerung gegenüber ergeben, garantiert das internationale Recht ihre territoriale Ganzheit und das Recht eines Teiles der Bevölkerung (Volkes) auf einseitige Lostrennung wird prinzipiell nicht gestattet.

Aus dieser Sicht muss auch der Namen der gegenständlichen Bürgervereinigung bewertet werden. Der gewählte Namen erfüllt zwar die Kriterien für die Bestimmung der Bezeichnung der Bürgervereinigung, die in § 6 Abs. 4 des Gesetzes 83/1990 Sb., festgelegt wurde, aber der Vorbereitungsausschuss muss sich dessen bewusst sein, dass er nicht als eine auf Verständnis orientierte Geste zwischen beiden Völkern begriffen werden kann. Es ist ersichtlich, dass die Bezeichnung „Sudetendeutsche Landsmannschaft in Böhmen, Mähren und Schlesien, Bürgervereinigung“ eine ganze Reihe von verständlichen Protesten und negativen Reaktionen der Öffentlichkeit hervorruft und so das Kriterium des in den Satzungen proklamierten Verständnisses zwischen Tschechen und Deutschen nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang kann auch die Begründung des zitierten Befundes des Verfassungsgerichts Erwähnung finden, in dem konstatiert wird: „Die Tschechoslowakische Republik war auch in diesem Zeitraum ein Staat, über dessen demokratische Grundlagen kein Zweifel bestand. Wie auch immer es unseren Bürgern deutscher Nationalität als fremdes Element erscheinen konnte, wurde ihnen durch die Struktur ihres politischen Systems genügend und wirkungsvoll Verfassungsraum dafür geboten, ihre deutschen Führer abzulehnen, und sich deutlich gegen deren Standpunkt zu äußern, nämlich, dass sie nicht ins Deutsche Reich wollen und nicht wünschen, an das Reich angeschlossen zu werden, eben wegen, in dieser Zeit bereits wahrnehmbaren Gewalt und Brutalität, was den totalitären Charakter ausmacht. Die Entwicklung nach 1938 ging jedoch in einer anderen Richtung. Während im damaligen Grenzgebiet die dortige deutsche Bevölkerung völlige Loyalität gegenüber dem nationalsozialistischen Deutschland äußerte, herrschten im Protektorat Böhmen und Mähren Persekutionen und Terror…“

In Verbindung mit dem Ziel der Aktivitäten der sudetendeutschen Landsmannschaft, formuliert in Artikel 3 der Satzungen, erachtet das Ministerium als geeignet, auch auf die Tschechisch-Deutsche Deklaration über gegenseitige Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. 1. 1997 hinzuweisen. Beide Seiten wurden sich gemäß Punkt IV. dieser Deklaration darin einig, dass das verübte Unrecht der Vergangenheit angehört, und dass sie ihre Beziehungen auf die Zukunft orientieren. Gerade deshalb, weil sie sich der tragischen Kapitel ihrer Geschichte bewusst sind, sind sie entschlossen, auch weiterhin bei der Gestaltung ihrer Beziehungen dem Verständnis und dem gegenseitigen Übereinkommen den Vorrang zu geben, wobei jede Seite durch ihre Rechtsordnung gebunden ist und respektiert, dass die andere Seite eine andere Rechtsauffassung hat. Beide Seiten erklären, dass ihre Beziehungen durch keine politischen und rechtlichen Fragen aus der Vergangenheit belasten werden.

Das Verfassungsgericht kommt zu dem Schluss, dass das damalige „Recht der einstigen Bürger der Tschechoslowakei nach Beendigung der nationalsozialistischen Besatzung nicht deshalb eingeschränkt werden musste, weil sie unterschiedliche Haltungen einnahmen, sondern aus dem Grund, dass diese ihre Haltung im gesamten Kontext dem Wesen der Demokratie an sich und ihrer Werteordnung feindlich gegenüberstand, und in ihren Konsequenzen eine Unterstützung des Angriffskrieges darstellten. Diese Einschränkung gilt im gegebenen Fall ebenso für alle Fälle, die die gegebene Bedingung erfüllt, nämlich Feindschaft gegenüber der Tschechoslowakischen Republik und ihrer demokratischen Form gegenüber, ohne Berücksichtigung der nationalen Angehörigkeit. Sofern einige soziale Gruppen in der Nutzung von Menschenrechten und Freiheiten sich nicht einschränken wollen und damit das Recht und die Freiheit anderer destruieren, bleibt nichts anderes übrig, als solch ein Verhalten juristisch und sozial zu sanktionieren.“ „…deshalb ist nicht der als Feind zu betrachten, der zum Beispiel deutscher Nationalität ist, der aktiv zur Verteidigung der Demokratie aufgetreten ist oder der vom totalitären Regime betroffen war, andererseits wird der als Feind qualifiziert, der ohne Rücksicht auf irgendein Volk, aktiv gegen die Demokratie aufgetreten ist.“

In Verbindung mit dem in Artikel 3 der Satzungen formulierten Ziel der Aktivitäten der sudetendeutschen Landsmannschaft erachtet das Ministerium als geeignet auch auf die Tschechisch-Deutsche Deklaration über gegenseitige Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. 1. 1997 hinzuweisen. Beide Seiten wurden sich gemäß Punkt IV. dieser Deklaration darin einig, dass das verübte Unrecht der Vergangenheit angehört, und dass sie ihre Beziehungen auf die Zukunft orientieren. Gerade deshalb, weil sie sich der tragischen Kapitel ihrer Geschichte bewusst sind, sind sie entschlossen, auch weiterhin bei der Gestaltung ihrer Beziehungen dem Verständnis und dem gegenseitigen Übereinkommen den Vorrang zu geben, wobei jede Seite durch ihre Rechtsordnung gebunden ist und respektiert, dass die andere Seite eine andere Rechtsauffassung hat. Beide Seiten erklären, dass ihre Beziehungen durch keine politischen und rechtlichen Fragen aus der Vergangenheit belastet werden.

Obwohl das Ministerium respektiert, dass die Bürgervereinigung mit legalen und demokratischen Mitteln ihre von den staatlichen Organen und anderen Personen unterschiedlichen Ansichten und Ziele durchzusetzen vermag, muss mit Berücksichtigung des oben angeführten festgestellt werden, dass es sich im Falle der Sudetendeutschen Landsmannschaft um eine verbotene Bürgervereinigung handelt, da ihr wirkliches Ziel die Absicht ist, die Verfassung und die Gesetze zu verletzen, die die Festlegung in § 4 Buchst. a) Gesetzt Nr. 83/1990 Sb., erfüllen, und somit nämlich Ursache sind, die Ausübung des Vereinigungsrechtes einzuschränken. In diesem Zusammenhang ist zur Vollständigkeit anzuführen, dass es sich im gegebenen Fall nicht so offensichtlich um eine adäquate Situation mit einer Haltung handelt, die bei der Beurteilung der Satzungen der Bürgervereinigung nicht unbegründet voraus nimmt und davon ableitet, dass die Bürgervereinigung potentiell beabsichtigt, ihre Ziele zu erreichen, die aus ihren Satzungen nicht hervorgehen, und die im Gegensatz zur Verfassung und den Gesetzen stehen (vergleiche die Judikatur des europäischen Gerichts für Menschenrechte, zum Beispiel Sidiropoulos ua. gg. Griechenland 57/1997/841/1047 – Urteil vom 10. 7. 1998). Im gegebenen Fall muss davon ausgegangen werden, sofern die Bürgervereinigung Ziele vorschlägt, die in Demokratien garantierte Rechte und Freiheiten verletzen, kann es keinen Anspruch geltend machen, gerichtlich geschützt zu sein.

Aufgrund der oben angeführten Ursachen gelangte das Ministerium zu dem Schluss, dass nichts anderes übrig bleibt, als die Registrierung der Sudetendeutschen Landsmannschaft gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. c) Gesetz Nr. 83/1990 Sb. abzulehnen, da es sich um eine unerlaubte Bürgervereinigung im Sinn des § 4 Buchst. a) des gleichen Gesetzes handelt.

Belehrung: Gegen diesen Bescheid ist es möglich bis zu 60 Tagen nach Zustellung beim Städtischen Gericht in Prag (§ 8 Abs. 3 des Gesetzes 83/1990 Sb., im Wortlaut späterer Vorschriften) Klage zu erheben.

JUDr. Daria Benešová

Abteilungsleiterin für Wahlen und Vereinigungen



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